Wer entscheidet
was gut für Sie ist,…

Ein Sturz beim Skifahren, ein Crash beim Autofahren oder einer der berüchtigten Haushaltsunfälle – und schon ist man „außer Gefecht“. In leichten Fällen mit kleinen Blessuren. In schwereren Fällen sowie bei schwerwiegenderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, etwa bei Schlaganfällen, kann dies mit mehrwöchigen oder -monatigen, auch geistigen Ausfällen/Einschränkungen einhergehen. Das ist dann regelmäßig mit zumindest zeitweiliger, allenfalls langfristiger Handlungs- und Dispositionsunfähigkeit in wirtschaftlichen Angelegenheiten verbunden. In diesen Situationen schafft es Sicherheit und Erleichterung, wenn schon vorher für alles Vorsorge getroffen wurde.

In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen Überblick über die Gesetzeslage und Ihre Möglichkeiten zur rechtzeitigen Weichenstellung samt unserer juristischen Leistungen dazu im Lichte des neuen Erwachsenenschutzgesetzes geben.

1. Welche Prinzipien verfolgt das neue Erwachsenenschutzgesetz?
Am 01.07.2018 tritt das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz in Kraft. Die Grundintention dieses Gesetzes ist, die Autonomie jener erwachsenen Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, zu fördern.

Wenn man das Gesetz auf zwei Grundwertungen zusammenfassen würde, so wären dies an erster Stelle die Stärkung der Selbstbestimmung und an zweiter Stelle der „Nachrang der Stellvertretung.“
Als Maßnahme sieht das Gesetz vor, dass Alternativen zur Sachwalterschaft durch den Ausbau von Vertretungsmodellen geschaffen werden.

2. Neue Vertretungsmodelle („Vier Säulen“)
Künftig wird es vier verschiedene Vertretungsmodelle für volljährige Personen geben und zwar

2.1 Vorsorgevollmacht
2.2 Gewählte Erwachsenenvertretung
2.3 Gesetzliche Erwachsenenvertretung
2.4 Gerichtliche Erwachsenenvertretung
Ad 2.1. Vorsorgevollmacht

Mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht kann jede/r Erwachsene entscheiden, welche Person für sie/ihn im Fall des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit künftig Entscheidungen treffen soll.

Man kann einer oder mehreren Vertrauenspersonen Vertretungsbefugnisse über einzelne Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten einräumen. Eine Generalvollmacht „für alle Angelegenheiten“ ist also nicht zulässig.

Die Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die erst dann wirksam wird, wenn der Vollmachtgeber seine Entscheidungsfähigkeit verliert.

Bereits die Errichtung der Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen sowie auch der tatsächliche Eintritt des Vorsorgefalls. Letzteres ist durch ein ärztliches Zeugnis zu bescheinigen.

Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen oder abgeändert werden. Auch der Widerruf bzw. die Änderungen werden registriert.

Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht verpflichtet, dem Pflegschaftsgericht über seine Vertretungshandlungen zu berichten bzw. muss auch keine Abrechnung über die finanzielle Gebarung vorlegen.

Mit der rechtzeitigen Errichtung einer Vorsorgevollmacht können Sie bestimmen, welche Person Sie sich als Ihre/n VertreterIn wünschen und verhindern, dass fremde Personen für Sie Entscheidungen sowohl in persönlicher als auch in finanzieller Hinsicht treffen, weil Sie nicht mehr dazu in der Lage sind.

Wir beraten sie gerne im Zusammenhang mit rechtlichen Fragen zur Vorsorgevollmacht. Wir errichten Vorsorgevollmachten und nehmen die entsprechenden Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vor.

Ad 2.2. Gewählte Erwachsenenvertretung
Die gewählte Erwachsenenvertretung ist eine gänzlich neue Vertretungsart, die jenen Personen zugutekommen soll, die nicht rechtzeitig durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht vorgesorgt haben.

Die Voraussetzungen für die Errichtung sind entsprechend herabgesetzt. Es genügt das Vorliegen der geminderten Entscheidungsfähigkeit. Der/Die Errichterin muss die Tragweite einer Bevollmächtigung zumindest grundsätzlich verstehen und sich dementsprechend verhalten können.

Der als VertreterIn in Betracht kommende Personenkreis ist sehr weit: Einzige Voraussetzung ist das Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses. VertreterInnen können für die bestellten Angelegenheiten Vertretungshandlungen rechtswirksam nur im Einvernehmen mit dem/der vertetenen ErrichterIn vornehmen (so genannte Co-Decision). Es besteht aber die Möglichkeit einer darüberhinausgehenden freiwilligen Selbstbeschränkung der/des Errichters/in.

Der/Die VertreterIn unterliegt der gerichtlichen Kontrolle in Form von Berichtspflichten.
Ein jederzeitiger Widerruf ist möglich. Die Registrierung erfolgt ebenfalls im ÖZVV.

Unsere Kanzlei unterstützt sie gerne bei der Errichtung und Registrierung dieser Vollmacht.

Ad 2.3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung entspricht der bisher schon möglichen Vertretung nächster Angehöriger und ist für jene Konstellationen gedacht, wo es bereits an der geminderten Vollmachtsgeschäftsfähigkeit fehlt und eine Person somit keinen/e VertreterIn mehr selber wählen kann oder dies nicht möchte.

Voraussetzung ist überdies ein vorhandenes soziales Umfeld. Der Kreis der nächsten Angehörigen umfasst nunmehr auch die Geschwister, Enkelkinder sowie Neffen und Nichten. Als nächste/r Angehörige/r gilt überdies eine in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannte Person.

Wie bisher besteht keine Hierarchie zwischen den nächsten Angehörigen. Die neue Regelung ermöglicht überdies, dass mehrere Angehörige mit unterschiedlichen Wirkungsbereichen eingetragen werden. Da die gesetzliche Erwachsenenvertretung nur für funktionierende Familienverbände gedacht ist, wird es hier nicht auf „first-come-first-serve“ ankommen, sondern auf eine Einigung der infrage kommenden Angehörigen untereinander.

Ein jederzeitiger Widerruf ist auch bei dieser Vertretungsform möglich. Der/Die VertreterIn unterliegt einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle. Die Bevollmächtigung muss alle drei Jahre erneuert werden.

Unsere Kanzlei berät sie auch gerne in diesem Zusammenhang und führt die Registrierung im ÖZVV durch.

Ad 2.4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung löst die bisherige Sachwalterschaft ab und ist als letzte Stufe der Rechtsfürsorge für jene Fälle gedacht, wo die selbstgewählten Vertretungsarten aus verschiedenen Gründen nicht möglich sind, es an (geeigneten) nächsten Angehörigen fehlt oder die zu besorgenden Angelegenheiten zu komplex sind.

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung endet automatisch nach drei Jahren, wenn sie nicht schon vorher beendet wird. Das Erneuerungsverfahren ist so wie das Bestellungsverfahren über Antrag oder von Amts wegen einzuleiten.

Grundsätzlich finden auf sämtliche bestehenden Sachwalterschaften bis zum 30. 6. 2018 die geltenden Rechtsvorschriften Anwendung. Alle zum Inkrafttreten der Reform aufrechten Sachwalterschaften werden mit 1. 7. 2018 in das neue Recht übergeleitet. D.h., sie gelten ab diesem Zeitpunkt als gerichtliche Erwachsenenvertretungen und die neuen Vorschriften, etwa zur gerichtlichen Kontrolle, sind grundsätzlich auf sie anwendbar.

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